Was der Rechner vergleicht
Land- und Forstwirte können ihre Umsatzsteuer pauschalieren statt sie regulär abzurechnen. Der Rechner stellt beide Wege mit deinen Zahlen nebeneinander: Jahresumsatz, Aufteilung der Umsätze, Einkäufe mit 19 und mit 7 Prozent Vorsteuer sowie eine geplante Investition.
Pauschalierung: Du berechnest den Durchschnittssatz nach § 24 UStG und behältst ihn — ziehst dafür aber keine Vorsteuer.
Regelbesteuerung: Du führst die vereinnahmte Umsatzsteuer ab und ziehst im Gegenzug die Vorsteuer aus deinen Einkäufen.
Der Vergleich: 7,8 Prozent deines Netto-Umsatzes gegen deine tatsächliche Vorsteuer — gerechnet über fünf Jahre.
Der Durchschnittssatz nach § 24 UStG liegt seit 1. Januar 2025 bei 7,8 Prozent, auch 2026. Er wird jährlich überprüft und kann zum 1. Januar per Verordnung geändert werden. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ist keine Änderung vorgesehen (Stand: Oktober 2026). Für das Ergebnis entscheidend ist das Verhältnis: Wer viel einkauft und investiert, sammelt Vorsteuer an — wer wenig einkauft, fährt mit der Pauschalierung meist besser.
Die Umsatzsteuer auf deine Verkäufe zahlt bei der Regelbesteuerung dein Abnehmer. Sie läuft durch und ändert den Vergleich nicht, nur deine Liquidität. Der Rechner zeigt sie deshalb getrennt als Zahllast oder Erstattung.
Die zwei Grenzen, die du kennen musst
- 600.000 Euro Umsatzgrenze. Die Pauschalierung setzt voraus, dass der Gesamtumsatz des Vorjahres diese Schwelle nicht überschreitet. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG — also einschließlich Lohnarbeit, Handelsware und weiterer Betriebszweige. Liegst du darüber, wechselst du kraft Gesetzes zur Regelbesteuerung. Dieser Wechsel bindet dich nicht.
- Fünf Jahre Bindung. Wer nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert, ist mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Die Erklärung gibst du bis zum 10. Januar ab, rückwirkend ab Beginn des Vorjahres. Du kannst also nach dem Investitionsjahr entscheiden. Eine einzelne große Investition rechtfertigt den Wechsel nur, wenn er auch über die Folgejahre trägt.
Deshalb rechnet der Vergleich über fünf Jahre: die Investition im ersten Jahr, danach vier Jahre mit deinen laufenden Einkäufen. Zusätzlich zeigt er, wie sich das Ergebnis verschiebt, falls sich der Durchschnittssatz ändert.
Was der Rechner nicht kann
- Er ersetzt keine Steuerberatung. Die Entscheidung hat Folgen für Buchführung, Rechnungsstellung und mögliche Nebenbetriebe — sie gehört mit der Buchstelle besprochen.
- Er betrachtet nur die Umsatzsteuer. Gewerbesteuer, Einkommensteuer und der Investitionsabzugsbetrag folgen eigenen Regeln.
- Er kennt deine Nebenbetriebe nicht. Zugekaufte Handelsware unterliegt ab dem ersten Euro der Regelbesteuerung, auch wenn der Hauptbetrieb pauschaliert — nachzulesen unter zweites Standbein.
- Er rechnet die Vorsteuerberichtigung nur grob. Wechselst du das System, wird die Vorsteuer aus Wirtschaftsgütern nach § 15a UStG anteilig berichtigt: bei Maschinen über fünf Jahre, bei Gebäuden und Ställen über zehn Jahre. Wechselst du zur Regelbesteuerung, bekommst du anteilig Vorsteuer zurück; kehrst du zur Pauschalierung zurück, fordert das Finanzamt anteilig zurück. Bis 1.000 Euro Vorsteuer je Wirtschaftsgut entfällt die Berichtigung.
- Er rechnet keine Anlagenverkäufe. Verkaufst du als Pauschalierer gebrauchte Maschinen oder Geräte, gilt dafür spätestens seit 1. Juli 2026 die Regelbesteuerung mit 19 Prozent statt des Durchschnittssatzes. Auch stehende Ernte fällt ohne Erntevereinbarung unter die Regelbesteuerung.
- Er setzt gleiche Nettopreise voraus. Verkaufst du direkt an Privatkunden zu festen Endpreisen, fällt der Vergleich anders aus.
- Er rechnet keine Forstwirtschaft. Für Lieferungen aus deiner Forstwirtschaft, etwa Holz, gilt ein eigener Durchschnittssatz von 5,5 Prozent.
Häufige Fragen
Ab welcher Investition lohnt sich der Wechsel?
Eine feste Schwelle gibt es nicht, weil sie vom Verhältnis zwischen Umsatz und vorsteuerbelasteten Einkäufen abhängt. Der Rechner zeigt dir den Kipppunkt für deine Zahlen — gerechnet über die fünf Jahre Bindung, mit der Investition im ersten Jahr. Bei einem Stallbau kommt der längere Berichtigungszeitraum von zehn Jahren hinzu.
Kann ich jederzeit zurückwechseln?
Nach Ablauf der fünf Jahre ja. Den Widerruf erklärst du spätestens bis zum 10. Januar des Jahres, ab dem du wieder pauschalieren willst. Innerhalb der Bindungsfrist geht es nicht.
Gilt der Durchschnittssatz für alles?
Nur für eigene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen. Handelsware und Leistungen an Nichtlandwirte fallen heraus — Details im Umsatzsteuer-Leitfaden.
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Die vollständige Gegenüberstellung mit Rechenbeispielen steht im Beitrag Pauschalierung vs. Regelbesteuerung.