Umsatzsteuer in der Landwirtschaft — was Junglandwirte wissen müssen

Pauschalierung nach § 24 UStG, Regelbesteuerung, Umsatzsteuersätze, Diversifizierung — der komplette USt-Leitfaden für junge Landwirte.

Steuern13 Min. LesezeitAktualisiert 17.10.2026
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Aktualisiert am

Umsatzsteuer ist eines der Themen, vor denen viele Junglandwirte zurückschrecken. Zu Recht — das System ist komplex, hat eigene Regeln für die Landwirtschaft und ändert sich regelmäßig. Aber keine Panik: Wer die Grundlogik einmal verstanden hat, kommt im Alltag mit vier, fünf Entscheidungsregeln aus. Dieser Leitfaden erklärt die Grundlagen: Steuersätze, Vorsteuer, die Regeln für pauschalierende Landwirte, die Umsatzgrenze von 600.000 €, Voranmeldung und Rechnungen.

So funktioniert die Umsatzsteuer in der Landwirtschaft

Landwirt vergleicht zwei Belegstapel auf einer Waage — Umsatzsteuer und Pauschalierung

In der Regelbesteuerung läuft die Umsatzsteuer bei dir wie bei jedem Unternehmer: Auf deine Verkäufe schlägst du Umsatzsteuer auf, aus deinen Einkäufen holst du dir die Vorsteuer zurück. An das Finanzamt geht die Differenz, die Zahllast. Ist die Vorsteuer höher, etwa im Jahr einer großen Investition, bekommst du den Überschuss erstattet.

Landwirte haben in Deutschland ein Wahlrecht, das es in kaum einer anderen Branche gibt. Entweder du pauschalierst (§ 24 UStG) oder du bist regelbesteuert. Die Entscheidung für die Regelbesteuerung bindet dich mindestens 5 Jahre und hat große Auswirkungen.

  • Pauschalierung: Für deine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze gilt ein Durchschnittssatz, 2026 sind es 7,8 %. Die Vorsteuer ist damit pauschal abgegolten. Das ist der Normalfall, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 600.000 € lag.
  • Regelbesteuerung: Du verrechnest mit dem Finanzamt: vereinnahmte USt minus gezahlte Vorsteuer — mit Voranmeldungen und Rechnungen nach den allgemeinen Regeln.

Ob du pauschalieren oder zur Regelbesteuerung optieren solltest, hängt vom Verhältnis zwischen deiner Vorsteuer und 7,8 % deines Netto-Umsatzes ab — und davon, ob in den nächsten Jahren eine große Investition ansteht. Vor- und Nachteile, Faustregeln, Fristen und ein durchgerechnetes Beispiel stehen in Pauschalierung vs. Regelbesteuerung. Dieser Leitfaden erklärt, welche Regeln in beiden Systemen gelten.

Steuersätze Landwirtschaft: 7 %, 19 % und Durchschnittssatz

Welcher Satz gilt, hängt an zwei Fragen: Was verkaufst du — und bist du regelbesteuert oder Pauschalierer? In der Regelbesteuerung gilt der Regelsatz von 19 %. Für die Waren aus Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, darunter die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sinkt er auf 7 % (§ 12 UStG). Als Pauschalierer rechnest du stattdessen mit dem Durchschnittssatz nach § 24 UStG — aber nur für Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft.

UmsatzRegelbesteuerungPauschalierung (§ 24 UStG)
Eigene Erzeugnisse wie Milch, Fleisch, Eier, Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Obst7 %7,8 %
Lebende Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel7 %7,8 %
Frische Blumen, Zierpflanzen, Weihnachtsbäume aus Kulturen, Saatgut7 %7,8 %
Holz aus eigener Forstwirtschaft (ohne Sägewerkserzeugnisse)Brennholz 7 %, Stammholz 19 %5,5 %
Wein, Fruchtsaft und andere Getränke, die nicht in Anlage 2 stehen19 %19 % (die Vorsteuer wird mit 7,8 % angesetzt, ans Finanzamt gehen 11,2 %)
Lohnarbeit und andere Dienstleistungen für Nichtlandwirte, etwa Winterdienst oder Pferdepension für Freizeitreiterin der Regel 19 %in der Regel nicht pauschaliert: 19 %
Zugekaufte Ware im Hofladen7 % oder 19 % je nach Warenicht pauschaliert: 7 % oder 19 %
Ferienwohnung, Gästezimmer (kurzfristige Vermietung)7 %nicht pauschaliert: 7 %
Verkauf von Strom, etwa aus Photovoltaik19 %nicht pauschaliert: 19 %
Verkauf gebrauchter Maschinen19 %spätestens seit 1. Juli 2026 nicht pauschaliert: 19 %
Stand Oktober 2026. Grundlagen: § 12 UStG mit Anlage 2, § 24 Abs. 1 UStG. Fallen Weihnachtsbäume als Nebenprodukt der Forstwirtschaft an, gelten für Pauschalierer 5,5 %. Bei der Ferienwohnung gilt der ermäßigte Satz nur für die Vermietung selbst.

Der Durchschnittssatz seit 2021

Der Satz für pauschalierende Landwirte ist seit 2022 in vier Schritten gesunken. Wenn du den Steuersatz für ein bestimmtes Jahr brauchst, etwa für eine alte Abrechnung, findest du ihn hier:

ZeitraumDurchschnittssatz
bis 31.12.202110,7 %
01.01.2022 bis 31.12.20229,5 %
01.01.2023 bis 05.12.20249,0 %
06.12.2024 bis 31.12.20248,4 %
seit 01.01.2025 (auch 2026)7,8 %
Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Geändert durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (ab 2022), das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (ab 2023) und das Jahressteuergesetz 2024 (8,4 % ab dem Tag nach der Verkündung, 7,8 % ab 2025).

Seit 2025 steht das Verfahren im Gesetz: Der Satz wird nach dem Schema in Anlage 5 zum Umsatzsteuergesetz neu berechnet, aus der Vorsteuer und den Umsätzen der pauschalierenden Betriebe in einem Zeitraum von drei Jahren. Weicht das Ergebnis ab, ändert das Bundesfinanzministerium den Satz per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar des Folgejahres — so sieht es § 24 Abs. 5 UStG vor. Für 2026 blieb der Satz unverändert. Ob er sich zum 1. Januar 2027 ändert, ist nach unserem Stand (Oktober 2026) offen. Prüf deshalb zum Jahreswechsel, ob deine Abrechnungen und Gutschriften noch den richtigen Satz tragen.

Vorsteuer: Was du vom Finanzamt zurückbekommst

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dir andere Unternehmer für Lieferungen und Leistungen an deinen Betrieb in Rechnung stellen. Im regelbesteuerten Betrieb ziehst du sie von deiner eigenen Umsatzsteuer ab. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 UStG) — fehlen Pflichtangaben, ist der Abzug in Gefahr.

  • Mit 19 % Vorsteuer: Maschinen, Diesel, Strom, Reparaturen, Mineraldünger, Pflanzenschutz, Dienstleistungen.
  • Mit 7 % Vorsteuer: Futter, Saatgut, Tiere. Kaufst du bei einem pauschalierenden Betrieb, stehen 7,8 % auf der Rechnung — auch die ziehst du ab.
  • Ohne Vorsteuer: Pacht, Versicherungen, Löhne, Zinsen und Beiträge enthalten in der Regel keine Umsatzsteuer.
  • Gemischt genutzt: Dient eine Anschaffung zum Teil Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, ist nur der passende Anteil abziehbar — mehr dazu weiter unten beim zweiten Umsatzbereich.

Als Pauschalierer ziehst du keine Vorsteuer: Sie wird in Höhe des Durchschnittssatzes festgesetzt, ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer aus einem Stallbau oder einer Maschine bleibt also bei dir hängen. Anders ist es bei Umsätzen außerhalb der Pauschalierung, etwa beim eingespeisten Strom einer Photovoltaikanlage: Dafür bekommst du die Vorsteuer anteilig zurück. Wann sich deshalb der Wechsel zur Regelbesteuerung lohnt und was beim Wechsel mit der Vorsteuer aus früheren Investitionen passiert (Berichtigung nach § 15a UStG), steht in Pauschalierung vs. Regelbesteuerung.

Pauschalierender Landwirt: Was für dich gilt

Du stellst deinen Abnehmern 7,8 % Umsatzsteuer auf den Nettopreis in Rechnung (seit 2025, auch 2026). Diese behältst du. Im Gegenzug: keine Vorsteuer-Abzüge aus Investitionen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für diese Umsätze, keine Rückzahlungen ans Finanzamt. Alles pauschal verrechnet.

Pauschaliert werden nur Umsätze aus deinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dazu zählt das Gesetz Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen, Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht. Tierhaltung gehört dazu, soweit deine Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen — entscheidend ist vor allem, wie viele Vieheinheiten du je Hektar hältst. Auch Nebenbetriebe, die dem Hof zu dienen bestimmt sind, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 24 Abs. 2 UStG).

Nicht pauschaliert werden unter anderem zugekaufte Ware, Ferienwohnungen, Leistungen an Nichtlandwirte, verkaufter Strom und — spätestens seit 1. Juli 2026 — der Verkauf gebrauchter Maschinen (siehe Tabelle oben). Für diese Umsätze gelten die allgemeinen Regeln, auch wenn der Hof selbst pauschaliert. Auf jede Rechnung über pauschalierte Umsätze gehört zusätzlich der Durchschnittssatz. Welche Angaben sonst Pflicht sind, steht in den Fragen am Ende.

Umsatzgrenze 600.000 €

Voraussetzung für die Pauschalierung: Dein Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über 600.000 €. Pauschaliert werden nur deine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze, bei der Grenze zählt aber alles mit — auch Diversifizierung wie der Hofladen mit Fremdwaren oder die Ferienwohnung. Gerechnet wird mit den vereinnahmten Entgelten, also netto (§ 19 Abs. 2 UStG). Außen vor bleiben unter anderem Verkäufe von Anlagevermögen wie Maschinen und steuerfreie Umsätze wie die Verpachtung von Flächen.

Liegst du darüber, bist du im Folgejahr kraft Gesetzes regelbesteuert. Dieser Wechsel ist keine Option und bindet dich nicht: Liegt dein Gesamtumsatz in einem Jahr wieder bei höchstens 600.000 €, gilt im Folgejahr wieder die Pauschalierung. Ein Beispiel: Gesamtumsatz 2025 über 600.000 € — 2026 bist du regelbesteuert. Gesamtumsatz 2026 bei 580.000 € — 2027 pauschalierst du wieder. Die Grenze gilt seit 2022.

Diversifizierung und USt-Fallen

Sobald du Fremdwaren im Hofladen verkaufst, einen Ferienhof betreibst oder Dienstleistungen für Nichtlandwirte erbringst (Lohnarbeit, Wartung), verlässt du die Pauschalierungs-Welt für diese Umsätze. Umsatzsteuerlich wird dein Hof dann als gesondert geführter Betrieb behandelt (§ 24 Abs. 3 UStG), und für die übrigen Umsätze entsteht eine eigene Umsatzsteuerrechnung nach den allgemeinen Regeln. Viele Junglandwirte unterschätzen das — und zahlen nachträglich.

Umsatzsteuer-Voranmeldung, Rechnungen, Aufbewahrung

Voranmeldung und Jahreserklärung betreffen alle Umsätze, für die Steuer ans Finanzamt geht — im regelbesteuerten Betrieb also alles. Als Pauschalierer sind es die Umsätze außerhalb von § 24 und Getränke wie Wein oder Fruchtsaft, von denen du 11,2 % abführst (siehe Tabelle oben). Rechnungen schreiben und aufbewahren musst du in beiden Systemen.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich vierteljährlich, monatlich, wenn deine Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 9.000 € betrug. Abgabe und Zahlung sind am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals fällig, übermittelt wird elektronisch. Lag die Steuer im Vorjahr bei höchstens 2.000 €, kann dich das Finanzamt von den Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).
  • Hattest du im Vorjahr einen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 9.000 € — typisch nach einer großen Investition —, darfst du statt vierteljährlich monatlich anmelden und bekommst Erstattungen früher. Die Voranmeldung für Januar muss dann bis zum 10. Februar beim Finanzamt sein.
  • Jahres-Umsatzsteuererklärung
  • Korrekte Rechnungsstellung mit USt-ID oder Steuernummer, USt-Betrag getrennt ausgewiesen
  • Aufbewahrung: Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre

Umsatzsteuer im Tagesgeschäft: Gutschriften, Belege, Termine

Im Alltag begegnet dir die Umsatzsteuer selten als Rechnung, die du selbst schreibst. Molkerei, Erzeugergemeinschaft, Viehvermarkter und Landhandel rechnen fast immer per Gutschrift ab: Dein Abnehmer erstellt die Abrechnung und weist die Steuer für dich aus. Das ist zulässig, verlagert die Kontrolle aber vollständig zu dir.

  • Prüf bei jeder Abrechnung Steuersatz, Steuernummer, Menge und Preis.
  • Stimmt etwas nicht, widersprich schriftlich und zeitnah. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag wird geschuldet, bis die Abrechnung berichtigt ist.
  • Leg die Belege getrennt nach Steuersatz ab. Im Hofladen kommen Kassenaufzeichnungen dazu, die denselben Anforderungen genügen müssen wie im Einzelhandel.

Bei Regelbesteuerung ist die Voranmeldung ein Termin, kein Ereignis: Sie ist eine Steueranmeldung, verspätete Abgabe kann Zuschläge auslösen, und die Zahllast wird ohne weitere Aufforderung fällig. Wenn dein Betrieb saisonal verdient und der Abgabetermin regelmäßig eng wird, frag deinen Steuerberater nach der Dauerfristverlängerung — sie verschiebt Abgabe und Zahlung um einen Monat nach hinten, bei Monatszahlern gegen eine Sondervorauszahlung, die später verrechnet wird. Den größten Zeitgewinn bringt trotzdem die Belegerfassung: Wer Eingangsrechnungen laufend digital erfasst statt quartalsweise im Schuhkarton, erspart sich die Sammelaktion kurz vor dem Abgabetermin. Passende Werkzeuge stehen in Digitalisierung auf dem Hof: 7 Tools.

Wenn neben der Landwirtschaft ein zweiter Umsatzbereich entsteht

Ein solcher zweiter Umsatzbereich ist keine zweite Firma, umsatzsteuerlich aber eine zweite Welt im selben Unternehmen. Praktisch bedeutet das drei Dinge.

  • Getrennte Aufzeichnungen ab dem ersten Euro. Erlöse aus Fremdwaren, Vermietung oder Lohnarbeit gehören auf eigene Erlöskonten; getrennte Rechnungsnummernkreise sind zulässig und erleichtern die Zuordnung, vorgeschrieben ist nur eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer. Wer erst später anfängt zu trennen, kann die Anteile rückwirkend nicht mehr belegen und muss sich die Aufteilung vom Finanzamt schätzen lassen.
  • Vorsteuer sachgerecht aufteilen. Nutzt du Fahrzeug, Kühlzelle oder Verpackungsmaterial für beide Bereiche, ist nur der Anteil abziehbar, der auf den regelbesteuerten Bereich entfällt. Der Aufteilungsschlüssel muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden — irgendein Prozentsatz im Kopf reicht in der Prüfung nicht.
  • Kleinunternehmerregelung prüfen, aber richtig. Für kleine gewerbliche Umsätze kann sie Aufwand ersparen. Maßgeblich ist allerdings der Gesamtumsatz des Unternehmens, nicht nur der des zweiten Bereichs — bei laufendem Betrieb ist die Grenze durch die landwirtschaftlichen Umsätze meist längst ausgeschöpft. Die Grenzen ändern sich, den Stand für dein Jahr bestätigt dein Steuerberater.

Und: Die umsatzsteuerliche Einordnung sagt noch nichts über die Ertragsteuer. Ein Umsatz kann umsatzsteuerlich sauber laufen und ertragsteuerlich trotzdem gewerblich sein, bis hin zur Abfärbung in einer GbR. Was dabei schiefgeht, steht in Gewerbesteuer für Landwirte — die typischen Fallen.

Fazit

Die Umsatzsteuer ist ein Werkzeug, kein Feind. Wer die Pauschalierung/Regelbesteuerungs-Entscheidung bewusst trifft und nicht einfach die Variante der Eltern übernimmt, kann über die fünf Jahre Bindung fünfstellige Beträge ausmachen — vor allem rund um eine große Investition. Wie du das durchrechnest, zeigt Pauschalierung vs. Regelbesteuerung. Sprich mit einem auf Landwirtschaft spezialisierten Steuerberater — das lohnt immer.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pauschalsatz 2026?

Der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte liegt 2026 bei 7,8 % — wie schon seit 1. Januar 2025. Für Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse gelten 5,5 %, für Wein, Fruchtsaft und andere Getränke, die nicht in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz stehen, 19 %. Der Satz wird nach einem festen Schema aus Anlage 5 zum Umsatzsteuergesetz überprüft. Weicht das Ergebnis ab, ändert das Bundesfinanzministerium ihn per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar. Ob sich der Satz zum 1. Januar 2027 ändert, ist nach unserem Stand (Oktober 2026) offen.

Bis zu welchem Umsatz darf ich pauschalieren?

Bis zu einem Gesamtumsatz von 600.000 € im Vorjahr. Gezählt werden die Umsätze aller Betriebszweige, also auch Hofladen mit Zukaufware, Ferienwohnung oder Lohnarbeit; Verkäufe von Anlagevermögen und steuerfreie Verpachtung bleiben außen vor. Liegst du darüber, bist du im Folgejahr kraft Gesetzes regelbesteuert, ohne fünfjährige Bindung. Sinkt der Gesamtumsatz wieder auf höchstens 600.000 €, pauschalierst du im Jahr darauf wieder.

Muss ich als pauschalierender Landwirt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Für die mit 7,8 % oder 5,5 % pauschalierten Umsätze nicht — genau dafür ist die Pauschalierung gemacht. Es gibt aber Konstellationen, in denen du trotzdem beim Finanzamt anmelden musst: wenn du Wein, Fruchtsaft oder andere Getränke verkaufst, die nicht in Anlage 2 stehen — davon führst du 11,2 % ab; wenn du Maschinen oder Betriebsmittel aus einem anderen EU-Land beziehst und damit über die Erwerbsschwelle des § 1a UStG kommst oder gegenüber dem Verkäufer deine USt-IdNr. verwendest; wenn du Leistungen eines ausländischen Unternehmers erhältst und die Steuer als Leistungsempfänger schuldest; oder wenn du Umsätze erzielst, die nicht unter § 24 fallen — Fremdwaren, Vermietung, Lohnarbeit für Nichtlandwirte. Angemeldet werden dann nur diese Umsätze, nicht deine Milch- oder Getreideerlöse. Den für dein Jahr geltenden Schwellenwert und den Anmelderhythmus bestätigt dir dein Steuerberater. Diese einmalige Klärung ist deutlich günstiger als eine nachträgliche Korrektur.

Was muss auf meiner Rechnung stehen, wenn ich pauschaliere?

Die gleichen Pflichtangaben wie bei jeder anderen Rechnung — Anschriften beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum und fortlaufende Nummer, Menge und Art der Lieferung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag getrennt ausgewiesen —, nur mit dem Durchschnittssatz statt des regulären Steuersatzes. Entscheidend ist der Fallstrick dahinter: Weist du versehentlich einen zu hohen Satz aus, schuldest du dem Finanzamt den höheren Betrag, bis du die Rechnung gegenüber deinem Kunden berichtigst. Das gilt genauso, wenn dein Abnehmer per Gutschrift abrechnet und sich vertut — die Gutschrift ist umsatzsteuerlich deine Abrechnung. Prüf deshalb jede Abrechnung in beide Richtungen und nicht nur die, bei der du zu wenig bekommst.

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